Irreführung bei Kaffeepackungen (Urteil)

(Bg) Die Wettbewerbszentrale hatte es als irreführend angesehen, dass auf handelsüblichen Kaffeepackungen kein Hinweis darauf erfolgte, dass es sich tatsächlich nicht um 100% Kaffee handelte. Die Packungen enthielten nur ca. 90% Kaffee und ca. 10% Karamell und/oder Maltodextrin.

Dass die Packungen unter dem Hinweis „Melange“ in den Verkehr gebracht wurden, ändert aus Sicht der Wettbewerbszentrale nichts an einer Irreführung. Unter dem Begriff „Melange“ stellt man sich nach Meinung der Wettbewerbszentrale nicht vor, dass die Röstkaffeepackungen neben Röstkaffee auch Karamell enthalten.

Aufgrund eines Beschlusses des OLG Hamburg vom 31.3.2009 (Az.: 3 U 171/07) müssen in Zukunft die Packungen so gekennzeichnet werden, dass auf der Vorderseite sowie auf der Schmalseite der Kaffeepackungen die Angabe „Röstkaffee mit Karamell“ erscheint.

Quelle: L MuR, 13. Jahrgang 2009 Heft 9, Info VIII