Warnhinweise bei Farbstoffen

(Bg) Schon seit einiger Zeit diskutieren Wissenschaftler über mögliche Zusammenhänge zwischen dem Einsatz bestimmter Farbstoffe und dem sogenannten „Zappel-Philipp-Syndrom“ bei Kindern.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16.12.2008 über Lebensmittelfarbstoffe (Amtsbl. der Europäischen Union 2008, Nr. L 354/16) Artikel 24 wurde vorgeschrieben, dass bei Lebensmitteln, die einen oder mehrere der nachfolgenden Farbstoffe enthalten, zusätzlich zu den Allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 2000/13/EG der u.a. Warnhinweis anzubringen ist.

Es handelt sich dabei um folgende Farbstoffe:
Gelborange S (E 110), Chinolingelb (E 104), Azorubin (E 122), Allurarot AC (E 129), Tartrazin (E 102) und Cochenillerot A (E 124)

Neben der Bezeichnung oder E-Nummer der Farbstoffe muss folgender Hinweis in der Kennzeichnung erscheinen: „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Lebensmittel bei denen der/die Lebensmittelfarbstoffe bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet werden. Ebenfalls von der Verpflichtung ausgenommen sind Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern.

Die Verordnung ist seit dem 20.1.2009 in Kraft und gilt ab dem 20.1.2010. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.