Der Melamin-Skandal
Autor: Lutz Bertling(Bg) Es handelt sich in diesem Fall um einen echten Skandal, zumal sich diese kriminellen Handlungen schon über eine geraume Zeit hinziehen. Im März 2007 wurde in den USA Melamin in Tiernahrung als Todesursache bei einer Anzahl Haustiere festgestellt. Ermittlungen ergaben, dass es sich um Erzeugnisse aus China handelte. Durch das chinesische Außenministerium wurden der amerikanischen Food und Drug Administration seinerzeit bestätigt, dass Futtermittel – es handelte sich um Weizengluten und Reisproteinkonzentrate – Melamin enthalten. Im Schnellwarnsystem der EU wurden diese Vorfälle im April 2007 bekannt gegeben. Danach wurden monatlich aus mehreren Mitgliedstaaten der EU Melamin-Zusätze in Futtermitteln gemeldet. Nach der Olympiade wurde bekannt, dass nach Angaben der chinesischen Gesundheitsbehörden über 54.000 Kleinkinder an mit Melamin verunreinigtem Milchpulver erkrankt seien. Etwa 40.000 Säuglinge, die vorzugsweise mit Milchpulver ernährt wurden, mussten ambulant, ca. 13.000 Kleinkinder stationär behandelt werden. 104 wiesen schwere Symptomen. auf. Drei Kinder starben.
Die chemische Bezeichnung für Melamin (Handelsname) ist 2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin oder Cyanursäuretriamid. Die Hauptanwendung findet Melamin durch Polykondensation mit Formaldehyd zu Melamin-Formaldhyd-Harzen, auch Melaminharze genannt, die zu den Aminoplasten gehören. Die Kurzbezeichnung ist MF. Die farblosen, transparenten Harze besitzen einen hohe Oberflächenhärte, Abriebfestigkeit und Flammwidrigkeit, sowie eine gute Beständigkeit gegen Chemikalien, Wasser, organische Lösungsmittel und Temperatur. Sie sind zudem gute Isolatoren mit hoher Kriechstromfestigkeit. MF wird normalerweise als festes Pulver oder flüssige Masse u.a. zur Herstellung von Laminaten und Formteilen wie Elektroteilen (Stecker, Schalter, Schaltelemente etc.), Griffen für Küchengeräte, sowie Eß- und Trinkgeschirr, zur Beschichtung von Holzwerkstoffen, zur Verleimung von Spanplatten, zur Nassfestausrüstung von Papier, als Textilhilfsmittel, Additiv für hydraulische Bindemittel uns als Einbrennlack eingesetzt. Melamin-Harnstoff-Formaldehyd-Harze (Kurzbezeichnung UMF) zeichnen sich gegenüber dem reinen MF durch niedrigere Herstellungskosten und gegenüber Harnstoff-Harzen (Kurzbezeichnung UF) durch verbesserte Eigenschaften, z.B. geringere Wasseraufnahme aus.
Zur Verfälschung von Milchpulver und Futtermitteln ist Melamin wegen des hohen Stickstoff-Anteils interessant, da es bei der chemischen Analyse einen höheren Eiweißgehalt vortäuschen kann. Der Eiweißgehalt bestimmt bei Milchpulver und Futtermitteln die Qualität und vor allem den Preis. Bei der Routineanalyse wird der Eiweißgehalt von Lebens- und Futtermitteln nach Zerstörung (Aufschluß) der organischen Substanz über den Stickstoffgehalt (Methode nach Kjeldahl) ermittelt. Wenn keine Eiweißspezifizierung, die zeitaufwendig und teurer ist, erfolgt, täuscht der Stickstoffgehalt aus dem Melamin Eiweiß vor. Es handelt sich somit um eine bewusste Verfälschung und Täuschung. Melamin ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht genetisch verändernd (genotoxisch), nicht krebserregend (kanzerogen) und nicht fruchtschädigend (teratogen).
In geringen Mengen wird es im Organismus zu Harnstoff abgebaut und ausgeschieden. Höhere Dosen bilden offensichtlich in der Niere Kristalle (Nierensteine), und Abbauprodukte können die Nierenkanäle verstopfen. Es kann zum Nierenversagen kommen und schließlich zum Tod führen. Nach dem Bekanntwerden der Massenvergiftungen in China durch Milchpulver, das mit Melamin versetzt war, erließ die Europäische Kommission am 26. 9.2008 eine Entscheidung (2008/757/EG) zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist (Amtsblatt der Europäischen Union 2008 Nr. L 259/10 Az.: K (2008) 5599).
Nach einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) besteht ein Gesundheitsrisiko, wenn die duldbare tägliche Aufnahme (TDI-Wert) an Melamin 0,5mg/kg Körpergewicht übersteigt. Um ein mögliches Gesundheitsrisiko auszuschalten müssen aufgrund dieser Entscheidung die Mitgliedstaaten die Einfuhr von zusammengesetzten und Milch oder Milcherzeugnisse enthaltenden Produkten, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind, und deren Ursprung oder Herkunft China ist, verbieten.
Des weiteren müssen die Mitgliedstaaten Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen, körperliche Kontrollen und Laboruntersuchungen bei allen Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und die mehr als 15% Milcherzeugnisse enthalten, vornehmen. Gleiches gilt bei allen Sendungen solcher zusammengesetzten Erzeugnisse, deren Gehalt an Milcherzeugnissen nicht festgestellt werden kann. Diese Kontrollen dienen vor allem dazu sicherzustellen, dass ein möglicher Melamingehalt 2,5 mg/kg nicht übersteigt. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchungen festgehalten. Wird ein Melamingehalt von mehr als 2,5 mg/kg Erzeugnis festgestellt, werden die Produkte unverzüglich vernichtet.
Aufgrund der obigen Entscheidung der Kommission erließ der BELV am 30.9.2008 die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel, die Milch oder Milcherzeugnisse mit Herkunft oder Ursprung aus China enthalten (Elektronischer Bundesanzeiger; Fundstelle: eBAnzAT1152008V1, neu: 2125-44-9). Danach war es verboten ein zusammengesetztes Lebensmittel, das Milch oder ein Milcherzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China enthält und das für eine besondere Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach Maßgabe der Diätverordnung bestimmt ist, einzuführen (§1 Abs. 1).
Es ist ferner verboten, ein anderes als in Abs.1 genanntes zusammengesetztes Lebensmittel mit Herkunft oder Ursprung aus China einzuführen, soweit
a) es als Zutat 15 oder mehr Gewichthundertteile an einem Milcherzeugnis oder mehreren Milcherzeugnissen enthält oder
b) dessen Gehalt an einem oder mehreren Milcherzeugnissen aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses oder eines das Erzeugnis begleitendem Papier nicht hervorgeht (§ 1 Abs. 2).
Abweichend von §1 Abs. 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, wenn das Lebensmittel vor der Einfuhr einer Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen wurde, aus der hervorgeht, dass es keinen Melamin-Gehalt aufweist, der 2,5 mg/kg überschreitet.
Bis zum Vorliegen der Analyse muss die zuständige Behörde das Erzeugnis vorläufig sicherstellen. Ergibt die Analyse einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg, ist das Produkt sicherzustellen und unschädlich zu beseitigen (§ 2). Ist ein Lebensmittel, das nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden und es weist mehr als 2,5 mg/kg Melamin auf, ist es sicherzustellen und unschädlich zu beseitigen (§ 3).
Bei Marktkontrollen in Baden-Württemberg wurden Weichkaramellen aus China gefunden, die in einer Probe 152 mg/kg Melamin aufwiesen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ermittelte daraufhin, dass bei einem Verzehr von sieben mit Melamin verunreinigten Weichkaramellen pro Tag in der Altersgruppe von 1 bis 3 Jahren sowie bei einem Verzehr einer viertel bis halben Tüte (12 bis 24 Stück) dieser Weichkaramellen bei Kindern über 3 Jahren die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge an Melamin überschritten wird. Bei einem vergleichsweise hohen Verzehr solcher Produkte mit dem genannten Gehalt an Melamin über einen längeren Zeitraum sind nach Auffassung des BfR Gesundheitsschäden möglich (Stellungnahme des BfR Nr. 039/2008 vom 2.10.2008; s. www.bfr.bund.de).
Inzwischen hat die Kommission eine neue Entscheidung (2008/798/EG) vom 14.10.2008 verkündet (Amtsblatt der Europäischen Union 2008 Nr. L 273/18; Az.: K (2008) 6086). Mit dieser Entscheidung wurde die zuvor angeführte Entscheidung (2008/757/EG vom 26.9.2008) aufgehoben.
Die neue Entscheidung beinhaltet:
- Einfuhren von Säuglings- oder Kleinkindernahrung mit Ursprung oder Herkunft aus China, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, bleiben weiterhin verboten.
- Einfuhren anderer zusammengesetzter Erzeugnisse (Lebens- und Futtermittel) mit Ursprung oder Herkunft aus China, die Milcherzeugnisse enthalten, müssen vor der Einfuhr untersucht werden.
- Der in der früheren Entscheidung enthaltende Passus, dass die Untersuchung bei einem Gehalt von 15 % an Milcherzeugnissen verpflichtend sei, wurde gestrichen, weil die Mitgliedstaaten über erhebliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des genauen Gehalts an Milch oder Milcherzeugnissen in zusammengesetzten Erzeugnissen berichtet hatten. Im Interesse einer Straffung und Vereinfachung der Einfuhrkontrollverfahren erschien es der Kommission zweckmäßig, Kontrollen unabhängig davon vorzuschreiben, wie hoch der Gehalt an Milch oder Milcherzeugnissen in zusammengesetzten Erzeugnissen genau ist.
- Die Mitgliedstaaten können vor der Einfuhr anderer Lebens- und Futtermittelerzeugnisse aus China, die einen hohen Eiweißgehalt aufweisen, Stichproben entnehmen.
- Die Kontrollen sollen dazu dienen sicherzustellen, dass die Erzeugnisse keine höheren Melamin-Gehalte als 2,5 mg/kg enthalten. Wird dieser Wert überschritten, sind die Produkte zu vernichten. Ein Gehalt von 2,5mg/kg Melamin eignet sich nach Auffassung der Kommission für die Unterscheidung zwischen einer unvermeidbaren Hintergrundbelastung und einer nicht hinnehmbaren Verfälschung.
- Zukünftig werden die Einfuhren nur an den von den Mitgliedstaaten speziell hierfür benannten Kontrollstellen vorgenommen.
- Erzeugnisse (Lebens- und Futtermittel, sowohl solche mit Anteilen an Milch, und Milcherzeugnissen als auch solche mit hohem Proteingehalt), die bereits in der Union in den Verkehr gebracht wurden, müssen geeigneten Kontrollen unterzogen werden.
Mit der Änderungsverordnung, die am 18.10. 2008 in Kraft getreten ist, ergeben sich folgende Vorschriften:
§ 1 Einfuhrverbot
- Es ist verboten ein zusammengesetztes Lebensmittel, das Milch oder ein Milcherzeugnis mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China enthält und das für eine besondere Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern nach Maßgabe der Diätverordnung bestimmt ist, einzuführen.
Es ist ferner verboten
1. ein anders als in Abs. 1 genanntes zusammengesetztes Lebensmittel,
2. ein Mischfuttermittel oder
3. eine Vormischung mit Herkunft oder Ursprung aus der VR China einzuführen, soweit das Lebensmittel, das Mischfuttermittel oder die Vormischung ein Milcherzeugnis enthält. Damit wurde das Einfuhrverbot auf die Futtermittel ausgedehnt.
§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
- 1) Abweichend von §1 Abs. 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Erzeugnisses zulässig, soweit
1. es vor der Einfuhr der zuständigen Behörde zur Dokumentenprüfung, Nämlichkeits- kontrolle und Warenuntersuchung gestellt und von dieser einer Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen wurde, aus der hervorgeht, dass es keinen Melamin-Gehalt aufweist, der 2,5mg/kg überschreitet, - die zuständige Behörde vor Gestellung des Erzeugnisses,
a) soweit es sich um ein Lebensmittel handelt von dem für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder
b) soweit es sich um ein Futtermittel handelt von dem für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer spätestens einen Tag vor der Gestellung über das Datum und die Uhrzeit der Gestellung unterrichtet worden ist.
§ 3 Bereits in den Verkehr
gebrachte Erzeugnisse
Ist ein Lebensmittel, das nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden und es weist mehr als 2,5 mg/kg Melamin auf, ist es sicherzustellen und unschädlich zu beseitigen.Milchpulver wird in sehr vielen Bereichen bei der Lebensmittelproduktion eingesetzt, aber in der Europäischen Union werden erhebliche Mengen Milchpulver hergestellt, sodass die Verwendung von Milchpulver aus China relativ beschränkt sein dürfte. Es kann selbstverständlich nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, ob die bisherigen Melaminfunde in Lebensmitteln und Futtermitteln nicht evtl. nur die Spitze eines Eisbergs darstellen.
Durch die Einfuhrverbote, die Verpflichtung zur Meldung der Importe (Gestellung) und die Durchführung von entsprechenden Analysen, hoffte man das Problem in Griff zu bekommen.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) beabsichtigte vom 1. bis 4.12.2008 mit Experten die toxikologischen Aspekte von Melamin und Cyanursäure erneut zu bewerten und bat um Übersendung von Informationen und Daten zu Melamin und Cyanursäure bis zum 15.11.2008.
(Einzelheiten dazu, auch zur Behandlung der Vertraulichkeit der Daten s. www.who.int).
Über das EU Schnellwarnsystem wurde am 30.10.2008 berichtet, dass die zuständigen Behörden in Taiwan in Ammoniumcarbonat (Hirschhornsalz) Melamingehalte bis zu 2470mg/kg festgestellt hätten. Seit Januar 2008 wurden insgesamt 384 Tonnen Ammoniumbicarbonat aus China nach Taiwan exportiert. Bei einem Importeur wurden 110 Tonnen beschlagnahmt. Ein Vertrieb nach Europa wurde in der Meldung nicht erwähnt.
In Ungarn wurden in Zinkkapseln (Nahrungsergänzungsmittel aus China) 1,5 mg/kg Melamin gefunden. Man vermutet, dass der Stoff aus dem in den Kapseln enthaltenen Eipulver stammt.
Eine erneute Änderung der o. a. Melamin-Lebensmittel-Futtermittel- Einfuhrverbotsverordnung vom 16.10.2008 erfolgte durch die Änderungsverordnung vom 18.11.2008 (Bundesanzeiger vom 21.11.2008, Fundstelle: eBAnz AT138 2008 V1). Hier wird festgestellt, dass eine Einfuhr zulässig ist, wenn von den Grenzkontrollstellen ermittelt wurde, dass die Melamin-Konzentration 2,5mg/kg nicht überschreitet. In der Anlage zu dieser Änderungsverordnung sind die Grenzkontrollstellen und Zollstellen , die für die Überprüfung der Lebens- und Futtermittel auf Melamin zuständig sind, aufgeführt.
Am 2.12.2008 teilte das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum in Baden-Württemberg mit, dass bei 28 untersuchten Proben Ammoniumbicarbonat in 7 Proben Melamin-Gehalte zwischen 2oo und 470mg/kg gefunden wurden. Trotz der unzulässigen Melamingehalte im Backtriebmittel sieht das MLR Baden-Württemberg bei üblicher Verwendung keine Gesundheitsgefahr für den Verbraucher durch damit hergestellte Backwaren.
Am 9.12.2008 gab die Kommission eine Entscheidung zur Änderung der Entscheidung 200/798/EG bekannt (ABl. 2008 Nr. L 331/19). Hier wird das Einfuhrverbot von Milch und Milcherzeugnissen für Produkte, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind und deren Ursprung oder Herkunft China ist, auf Soja und Sojaerzeugnisse ausgedehnt.
Ferner werden für Ammoniumcarbonat, für Milch und Milcherzeugnisse, für Soja und Sojaerzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die für Lebens- oder Futtermittel bestimmt sind, Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen sowie Laboruntersuchungen vorgeschrieben.
Diese Entscheidung wurde durch die 1. Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebens- mittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 12.12.2008 in nationales Recht umgesetzt (Bundesanzeiger vom 12.12.2008, Fundstelle: eBAnzAT148 2008 V1).
Es bleibt abzuwarten, ob noch weitere Fälle dieser unzulässigen Beimengung ermittelt werden (Stand: 18.12.2008).
Kontakt:
Prof. Dr. Lutz Bertling
Am Waldsaum 6
42327 Wuppertal