Grenzwert für Basenstickstoffe
- Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 geändert

(Bg) In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wurden die Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1022/2008 vom 17.10.2008 wurden diese Grenzwerte geändert.

Unverarbeitete Fischereierzeugnisse gelten dann als untauglich zum Genuss für den Menschen, wenn die organoleptische Prüfung zweifelhaft an Frische des Erzeugnisses aufkommen ließ, und chemische Kontrollen ergeben, das die TVB-N-Grenzwerte überschritten wurden.

In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 Anhang II Abschnitt 2, Kapitel 2 sind für die TVB-NGrenzwerte drei Kategorien festgelegt. Hierfür gelten unterschiedliche Stickstoff- höchstgehalte: Bei unzerteilten Fischereierzeugnissen, die unmittelbar für die Zubereitung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl verwendet werden, liegt der Grenzwert bei 60 mg/100 g. Die anzuwendende Referenzmethode wurde ebenfalls festgeschrieben. Diese Verordnung ist 28.10.12008 in Kraft getreten.