Verordnung (EG) Nr. 854/2004
besondere Verfahrensvorschriften
geändert

(Bg) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1021/2008 vom 17.10.2008 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 in Bezug auf lebende Muscheln bestimmte Fischereierzeugnisse und bei amtlichen Überwachungen auf Schlachthöfen mit Fachpersonal (Amtsbl. der Europäischen Union 2008 Nr. L 277/15) werden die geänderten Regelungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 in die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingebaut.

Im Anhang II Kapitel II Teil A Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist ein Grenzwert von max. 4 660 für E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit festgelegt. Dieser Höchstgehalt darf bis zum 31.12.2009 in 10% der Proben lebender Muscheln 46 000 E. coli betragen.

Darüber hinaus werden die Voraussetzungen bekannt gegeben, unter denen das Schlacht- hofpersonal Kontrollaufgaben übernehmen kann (amtliche Fachassistenten).

Für bestimmte Fischereierzeugnisse werden Verbraucherinformationen vorgeschrieben (Zubereitungs- und Garmethoden) um auf das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen- und Darmstörungen hervorrufen können, hinzuweisen. Die Verordnung ist am 28.10.2008 in Kraft getreten.