SMOOTHIES (Urteil)
(Bg) Seit einiger Zeit befinden sich trinkbare Obsterzeugnisse auf dem Markt die als sogenannte Smoothies angeboten werden. Der Beklagte hatte ein Obstprodukt das zu 100% aus Früchten bestehen sollte mit der Angabe „Erdbeere-Orange„ in den Verkehr gebracht. Auf der Verpackung waren diese beiden Früchte abgebildet. Die vollständige Zusammensetzung des Produktes ergab sich aus der Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung. Danach bestand das Produkt zu 35% aus den genannten Früchten. Ein Sternchen auf der Vorderseite nimmt Bezug auf das rückseitig angebrachte Zutatenverzeichnis. Diese Aufmachung wurde von dem Kläger als irreführend angesehen, da nach seiner Auffassung der Verbraucher erwartet, dass die auf der Verpackung hervorgehobenen Obstsorten auch tatsächlich den mengenmäßig größten Anteil des Produktes ausmachen. Ein Hinweis in Form eines Sternchens sei nicht ausreichend um den Verbraucher hinreichend vor einer Täuschung zu schützen. Der Hersteller hingegen behauptete, die von ihm verwendete Bezeichnung „Erdbeere – Orange“ stehe nur für eine Geschmacksangabe und der Verbraucher würde nicht davon ausgehen, dass diese Früchte den überwiegenden Teil des Erzeugnisses ausmachen.Das OLG in Köln (Urteil vom 18.1.2008; Az.: 6 U 144/07) folgte der Auffassung des Herstellers nicht. Nach Meinung des OLG erwartet der Verbraucher, dass die in Wort und Bild deutlich hervorgehobenen Früchte auch die Hauptbestandteile des Produktes seien. Unwesentlich für den Verbraucher sei allerdings die Reihenfolge ihrer Nennung. Im betreffenden Fall ziehe er hieraus aber keine Rückschlüsse auf die quantitative Zusammensetzung des Produktes.
Das Gericht begründet seinen Standpunkt damit, dass ein nicht nur unerheblicher Anteil der Verbraucher durch die Produktaufmachung den Eindruck gewinne, das Erzeugnis enthalte entweder gar keine anderen Obstsorten oder nur zu einem geringen Anteil. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Produkt als besonders gesund und natürlich präsentiert. Der Verbraucher gehe deshalb davon aus, das Produkt bestehe vollständig aus Obstanteilen. Dass der Verbraucher die Bezeichnung Erdbeere-Orange „allein als Geschmacksangabe“ werten würde, sei nicht wahrscheinlich. Sollten jedoch einzelne Verbraucher diese Auffassung vertreten, so wäre das ohnehin unerheblich, da eine Irreführung bereits dann festzustellen sei, wenn eine erhebliche Anzahl von Verbrauchern getäuscht würde.
Nach Meinung des Gerichts lag demnach eine Irreführung des Verbrauchers vor, da das Produkt nicht überwiegend sondern lediglich zu einem Gesamtanteil von 35% aus Erdbeer- und Orangensaft bestehe. An dieser Beurteilung kann nach Meinung des Gerichts auch ein Sternchenverweis auf das Zutatenverzeichnis nichts ändern. Dort sei zwar die quantitative Zusammensetzung des Produktes zutreffend aufgeführt, allerdings nehme der Hinweis auf das Zutatenverzeichnis an dem Blickfang nicht teil, in dem die Bewerbung für die Bestandteile Erdbeere und Orange steht. Eine Irreführung des Verbrauchers könne daher auf diese Weise nicht beseitigt werden.
Diese Auffassung des Gerichtes muss überraschen, denn sie steht im Widerspruch, zur Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach ist für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-Verbraucher die Zutatenliste bzw. sind die Angaben auf der Zutatenliste von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Lebensmittels. Wenn nun, wie in diesem Fall, durch ein Sternchen noch zusätzlich auf die Zutatenliste hingewiesen wird, besteht eigentlich für den Verbraucher eine ausreichende Informationsmöglichkeit.
Zudem bleibt festzustellen, dass es für Smoothies noch keine festgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen oder Leitsätze gibt. Das Gericht nimmt für sich in Anspruch, dieses Manko aus eigener Sachkunde beurteilen zu können. Auch das muss überraschen, denn Smoothies bzw. die Zusammensetzung dieser Getränke sind bisher nicht in gesetzlichen Bestimmungen erfasst oder in Leitsätzen festgeschrieben worden. Informiert man sich – auch als mündiger Verbraucher? – in Google oder Wikipedia kann man feststellen, dass Einigkeit darüber besteht, dass es sich bei Smoothies um so genannte Ganzfruchtgetränke handelt, die entsprechend teuer sind, weil lediglich keine Kerne oder Schalen verarbeitet werden.
Für diesen Fall würde das bedeuten, dass ein Produkt, das nur zu 35% aus Erdbeer- und Orangensaft besteht, die Bezeichnung „Smoothies“ überhaupt nicht tragen darf. Es sei denn, es wäre deutlich darauf hingewiesen worden, dass lediglich 35% Fruchtanteil in dem Getränk vorhanden sind. Hier wäre der Ansatz gewesen um festzustellen, dass eine Irreführung vorliegt.
Anmerkung:
In der Ernährungs-Umschau (55. Jahrgang, 2008, Heft 6, Seite 352) stellt B.Watzl, Institut für Physiologie und Biochemie der Ernährung, Karlsruhe, die Frage: „Smoothies-Wellness aus der Flasche?“ Smoothies haben seit wenigen Jahren eine enorme Verbreitung gefunden. Die fehlende lebensmittelrechtliche Definition und die Unkenntnis über deren Herstellung wirft bei vielen Verbrauchern die Frage auf, ob Smoothies eine Alternative zu frischem Obst und Gemüse sein können und wie gesund sie sind. Je nach Hersteller sind die Anteile an ganzen Früchten/Gemüse, Püree, Mark, Saft, Konzentrat oder Fruchtstücken unterschiedlich. Da bei der Produktion von Säften und Konzentraten viele sekundäre Pflanzenstoffe und Ballaststoffe im Pressrückstand verbleiben, können daraus hergestellte Smoothies nur einen eingeschränkten Anteil der Inhaltsstoffe liefern, die ursprünglich im Obst und Gemüse enthalten sind.Der Obst- und Gemüseverzehr besitzt eine wichtige Bedeutung in der Prävention von Übergewicht und verringert signifikant das Risiko für Herz- und Kreislauferkrankungen. Bei den für Smoothies verwendeten Gemüsen liegt der Schwerpunkt auf Karotte und Kürbis. Es werden somit überwiegend Carotinoide aber keine weiteren wichtigen Gruppen sekundärer Pflanzenstoffe aus Gemüse (z. B. Glucosinolate, Sulfide) aufgenommen. Bisher gibt es keine veröffentlichten Daten über die Bioverfügbarkeit von Vitaminen und sekundären Pflanzenstoffen. Da fettlösliche Carotinoide (z. B. Beta-Carotin) nur bei gleichzeitiger Fettaufnahme eine hohe Bioverfügbarkeit aufweisen, können Smoothies diese Inhaltsstoffe nur in geringem Umfang liefern.
Durch die Erhitzung könnten neben Oxidationsverlusten eine Verringerung der Wirkstoffe eintreten. Untersuchungen an verarbeitetem und erhitztem Obst und Gemüse haben aber auch gezeigt, dass die Bioverfügbarkeit der Carotinoide im Vergleich zu rohem Obst und Gemüse gesteigert wird.
Legt man die Empfehlungen der DGE zugrunde, könnten – je nach Herstellung – 200 bis 250 ml Smoothie 1 bis max. 2 Portionen Obst bzw. Gemüse pro Tag ersetzen. Der entscheidende Vorteil einer an Obst und Gemüse reichen Ernährung, nämlich die geringe Energie- sowie hohe Nährstoffdichte, wird durch Smoothies nur in geringem Umfang erreicht. Bei Personen, die aus unterschiedlichen Gründen Obst in natürlicher Form nur selten verzehren, können Smoothies einen wichtigen Beitrag zur Versorgung mit Obst liefern.