Energydrinks
(Bg) Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hatte sich am 18.3.2002 erneut zur Frage der Zulassung von Koffein, Taurin, Inoset und Glucuronolacton geäußert. Im Wesentlichen werden die alten Schlussfolgerungen aus dem Jahre 2002 beibehalten. Es wurde jedoch kritisch angemerkt, das die Erwartungen des BfR neue Daten zur Bewertung dieser Drinks erhalten würden, sich nicht erfüllt haben. Es wurden lediglich Einzelberichte eingesandt. Diese können zwar die Datenlage ergänzen aber letztlich die Frage von Ursache und Wirkung nicht beantworten. Es bleibt somit bei den Vorgaben der Richtlinie 2002/67 EG vom 18.7.2002.In dieser Richtlinie wurde mit dem § 8 Absatz 5 der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung umgesetzt, danach heißt es: Bei Getränken die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150mg/Koffein pro Liter enthalten ist die Angabe „erhöhter Koffeingehalt“ gefolgt von der Angabe des Koffeingehalts (in mg/100ml im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Bei konzentrierten Getränken kann auf den verzehrfertigen Zustand Bezug genommen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind nicht erforderlich bei Getränken auf der Basis Kaffee, Tee oder
Kaffee- oder Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wertbestandteile „Kaffee oder Tee“ enthält.
Es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit dieses Thema erneut aufgegriffen wird.